Statuten

des Natur- und Vogelschutzvereins Wenslingen (pdf-Datei, 6 Seiten)

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I Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
Der Natur- und Vogelschutzverein Wenslingen ist ein Verein mit ideeller Zweckbestimmung.
Sitz des Vereins ist Wenslingen.

§ 2 Zwecke
A) Die Vielfalt der einheimischen Fauna und Flora und ihrer Lebensräume zu erhalten.
B) Schutz und nachhaltige Nutzung der Wenslinger Landschaft.
C) Eine zukunftsfähige Entwicklung der Gesellschaft, um die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und gleichzeitig die Lebensqualität des Menschen zu verbessern.
D) Mit zielverwandten Organisationen zusammen zu arbeiten.

§ 3 Aufgaben
Der Natur- und Vogelschutzverein Wenslingen versucht, seine Ziele durch folgende Massnahmen zu erreichen:

A) Aktivitäten in der freien Natur:
- Schaffung geeigneter Lebensräume (Hecken, gestufte Waldränder, Brachflächen, naturnahe Grünflächen in der Gemeinde usw.)
- Förderung von Brut- und Nistplätzen (Aufhängen und Kontrolle von Nistkästen für Vögel und Fledermäuse, Markierung von Specht-Bäumen usw.)
- Aktive Unterstützung der Pflege bestehender Naturschutzgebiete und Hinwirkung auf Schaffung neuer Naturschutzgebiete.
- Massnahmen – wenn nötig – zur Erhaltung einer gesunden Umwelt.

B) Information der Öffentlichkeit über Natur- und Umweltschutzanliegen:
- Exkursionen, Vorträge, Filmvorführungen
- Projekte mit Schulklassen
- Orientierung der Presse
- usw.

C) Prüfung und gegebenenfalls Begleitung von Vorhaben der Gemeinde:
- In Bezug auf aktuelle und vorgesehene Eingriffe in die Landschaft
- In Bezug auf umweltbelastende Eingriffe  
    
§ 4 Mittel

A) Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Den Mitgliederbeiträgen (Sie werden jeweils an der GV festgelegt und sind bis Ende Juni zu bezahlen.)
- Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Spenden und Legaten
- Erträgen aus besonderen Aktionen
- Dem Ertrag seines Vermögens

B) Vereinsgelder sind nach Möglichkeit zinstragend anzulegen.

§ 5 Haftung

A) Für Vereinsverbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
B) Persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

II Mitgliederkategorien

§ 6 Aufnahme in den Verein

Zur Aufnahme in den Verein haben alle Mitglieder eine Beitrittserklärung zu unterschreiben.
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Aktivmitglieder
Aktivmitglieder beteiligen  sich regelmässig an Aktionen und haben Interesse an informativen Veranstaltungen des Vereins.

Passivmitglieder
Passivmitglieder unterstützen den Verein ideell.

§ 7 Mitgliederkategorien

A) Einzelmitglieder  (jede Person nach Erreichung des 16. Altersjahres)
B) Familienmitglieder (Eltern und ihre minderjährigen Kinder im selben Haushalt)
C) Kinder und Jugendliche bis zum 16. Altersjahr. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. (ohne Stimm- und Wahlrecht)
D) Ehrenmitglieder   (Personen, die sich um den Verein oder den Naturschutz ausserordentlich verdient gemacht haben und von den Mitgliederbeiträgen befreit sind.)

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

A) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Präsidenten / der Präsidentin schriftlich auf Ende Jahr mitzuteilen.
B) Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenarbeiten oder Mitglieder, die während zwei aufeinander folgenden Jahren ihren Jahresbeitrag trotz Zahlungserinnerung nicht bezahlen oder den Verein in irgend einer Weise schädigen, werden an der Generalversammlung auf Antrag ausgschlossen.

III Organisation

§ 9 Übersicht

Die Organe des Vereins sind:

Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die RechnungsrevisorInnen

§ 10  Die Generalversammlung (GV)  respektive Mitgliederversammlung

A) Der GV stehen folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:

1. Festsetzung und Änderung der Statuten sowie der Reglemente
2. Wahl von Vorstandsmitgliedern und RevisorInnen
3. Beschlussfassung über Anträge
4. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
5.   Beschlussfassung über Ausgaben
6.   Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.   Ausschluss von Mitgliedern

B) Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich mit beigefügter Traktandenliste 14 Tage vorher.

C) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid

§ 11  Der Vorstand

A) Der ehrenamtliche Vorstand sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse und vertritt den Verein nach aussen, zum Beispiel bei Vernehmlassungen namens des Vereins, bei offiziellen Begehungen und ganz allgemein im Kontakt mit Behörden.

B) Der Vorstand setzt sich aus max. 7 Personen zusammen:
PräsidentIn
VizepräsidentIn
KassierIn
AktuarIn
3 BeisitzerInnen
 
- Der Präsident
setzt die Versammlungen an, leitet sie, sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse und vertritt den Verein nach aussen.
Er legt der Generalversammlung jährlich Rechenschaft ab über die Tätigkeit des Vorstandes.  
Er führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.  
Rechnungen über Fr. 150.- unterliegen vor der Bezahlung dem schriftlichen Visum des Vereinspräsidenten oder seines mündlichen Einverständnisses.

- Der Vizepräsident
vertritt den Präsidenten in allen Belangen,
wenn dieser bei der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

- Der Kassier
zieht die Mitgliederbeiträge ein und führt das gesamte Rechnungswesen.
Er schliesst die Rechnung am Ende des Jahres ab.

- Der Aktuar führt das Protokoll und dokumentiert die Vereinsaktivitäten.

- Die Beisitzer sind für Werbung, Distribution, Mitorganisation von Anlässen und allgemeine naturschützerische Aufgaben zuständig.
 
C) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Das absolute Mehr entscheidet.

D) Der Vorstand kann ohne Einberufung einer GV über ein jährliches Gesamtbudget verfügen, das 10% des Vereinsvermögens nicht überschreiten darf.

E) Die Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

§ 12  RevisorInnen

Der / die RevisorInnen überprüfen die ihnen vom Kassier vorgelegte Jahresrechnung und erstatten der GV darüber schriftlich Bericht.

IV Schlussbestimmungen

§ 13  Statutenänderungen
 
Die Statuten können nur durch Beschluss von 2/3 der Anwesenden einer Generalversammlung abgeändert werden.

§ 14  Präzedenzfälle

In Fällen, über welche die Statuten ungenügend Auskunft geben, entscheidet die Generalversammlung.
Solche Beschlüsse müssen als Präzedenzfälle protokolliert werden.

§ 15  Inkrafttreten

Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 30. März 2001.

§ 16  Auflösung

A) Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange er noch mindestens 10 Mitglieder zählt.
Über die Auflösung des Vereins bestimmt die General-versammlung.

B) Sollte der Verein aufgelöst werden, so ist das gesamte Vereinsvermögen zu Gunsten eines sich später bildenden Vereins mit dem gleichen Zweck der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben. Allfällige Naturschutzgebiete gehen mit dem Antrag an die Gemeinde zurück, dass die Wartung einem sachverständigen Naturschützer anvertraut werde, welcher der Behörde gegenüber verantwortlich sei, dass die vereinseigenen Naturschutzgebiete einem sich neu bildenden Verein in naturschützerisch gutem Zustand wieder zurückgegeben werden.

Wenslingen, den 31. März 2006

Natur- und Vogelschutzverein Wenslingen
Die Präsidentin  
Regula Waldner Hilfiker

Der Aktuar
Werner Schaub